Bedeutungen der Schreibweise "ZuschlagV"

ZuschlagV Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft Die Abkürzung ZuschlagV steht für "Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft". Diese Verordnung legt fest, dass Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft einen Zuschlag auf ihr Eigenkapital berechnen müssen. Dieser Zuschlag dient der Absicherung und Stabilität des Finanzsystems. Juristisch

Zufällige Abkürzungen