Bedeutungen der Schreibweise "ZHG§19ZG"

ZHG§19ZG Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung Die Abkürzung "ZHG§19ZG" steht für das Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Voraussetzungen für Zahnärzte und andere Fachkräfte, um Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln zu dürfen. Es stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen mit den erforderlichen Zulassungen und Kompetenzen medizinische Leistungen erbringen dürfen. Juristisch

Zufällige Abkürzungen